Landkreis Schwäbisch Hall

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Thomas Feil

Die Aufgaben des Kommunalen Suchtbeauftragten werden festgelegt durch den Landkreis als Anstellungsträger, das Land (siehe Richtlinien des Sozialministeriums über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beauftragten für Suchtprophylaxe/ Kommunalen Suchtbeauftragten der Stadt und Landkreise (RL-BfS/KSB), sowie durch die Rahmenempfehlung zur Umsetzung des "Setting-Ansatzes" im Rahmen des § 20 SGB V durch die Beauftragten für Suchtprophylaxe der Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg

Diese Rahmenempfehlung wurde zwischen dem Städtetag Baden-Württemberg, dem Landkreistag Baden-Württemberg, dem Land Baden-Württemberg, der AOK Baden-Württemberg, dem Verband der Angestelltenkrankenkassen e.V. (Landesvertretung Baden-Württemberg), dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, der IKK Baden-Württemberg, der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg einvernehmlich getroffen.

Thomas Feil
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